Die Altersteilzeit. Anstatt von heute auf morgen in einem bestimmten Alter mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben anschließend völlig umzustellen zu müssen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren um so zu sagen gleitend in den Ruhestand über zu treten. Eine Umsetzungsmöglichkeit dafür bietet das so genannte Altersteilzeitgesetz.
Das Altersteilzeitgesetz entstand ursprünglich vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe, möglichst ohne Entlassungen. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um eine echte Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oftmals konstant gehalten wird. Aber bei diesen Vereinbarungen sind Rentenabschläge sehr häufig in Kauf zu nehmen.
Mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit hat der Gesetzgeber angestrebt, älteren Mitarbeitern eben diesen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. In der Praxis wird die Altersteilzeit aber auch zur Reduzierung von Arbeitsplätzen genutzt.
Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit erhält, wer
- vor dem 01.01.1952 geboren ist,
- das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- entweder1.) zum Rentenbeginn arbeitslos ist und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war2.) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert hat,
- in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat und
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.
Um jedoch diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400 Euro hinzu verdient werden und auch mit dem Ehepartner keine so genannte Ehegattengesellschaft (Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts) vorliegt.
Für diese Rente wurde in der Zeit vom 01.01.1997 – 31.12.2001 die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer nach dem 31.11.1941 bis einschließlich 1945 geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abzug erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rente kann zwar schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden; es muss dann aber ein Abzug in Kauf genommen werden. Dieser kann bis zu 18 % betragen.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, wird diese Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme vom 60. Lebensjahr an stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben.
Für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden aber schon vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (beispielsweise mit einem Aufhebungsvertrag oder einer Altersteilzeitvereinbarung) oder an diesem Stichtag arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, sind von der Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, allerdings mit einem dauerhaften Abzug in Höhe von 18 Prozent, möglich.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wurde diese Rente abgeschafft.
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