Auch die „aufgeschobene Rentenversicherung” ist eine kapitalbildende Versicherung. Bei vorzeitigem Tod wird meist wenigstens die Summe der bisher gezahlten Beiträge als Todesfallleistung gezahlt, so dass traditionelle Rentenversicherungen kein wirkliches Todesfallrisiko beinhalten, sondern eigentlich ein Erlebensfallrisiko.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine gewisse Zahl von Rentenzahlungen erfolgt, da ein vorheriger Tod unwahrscheinlich ist. Daher müssen diese Renten für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Die weiteren Rentenzahlungen werden dann immer unwahrscheinlicher, so dass die Finanzierung nach dem Versicherungsprinzip schleichend gegenüber dem Ansparen Vorrang erhält. Bei zufällig sehr langem Leben ergeben sich aber wesentlich höhere Gesamtleistungen, als tatsächlich Beiträge gezahlt wurden.

In steuerlicher Hinsicht werden in allen Fällen, wo Kapitalerträge nur im Rahmen von Rentenzahlungen zufließen, werden diese nur nach dem Ertragswert der Rente, ohne Berücksichtigung von gegebenenfalls schon vor Beginn der Rentenzahlung in der Aufschubzeit erzielte Kapitalerträge versteuert. Damit bleiben letztendlich Kapitalerträge aus der Aufschubzeit (also der Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn) steuerfrei.

Häufig besteht ein Wahlrecht, d.h. sich den Gegenwert der Rente, die so genannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gilt die gleiche steuerliche Regelung, wie für die gemischte Lebensversicherung. Inzwischen gibt es auch gemischte Rentenversicherungen, bei denen unter Einräumung eines Kapitalwahlrechts im Erlebensfall kein Kapital sondern standardmäßig eine Rente gezahlt wird, im Todesfall während der Aufschubzeit aber eine Todesfallleistung in der vereinbarten Höhe bei Tod gezahlt wird. Diese Verträge haben während der Aufschubzeit Todesfall-, danach Erlebensfallcharakter.

Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:

  • Kapitalanlage, Sparprodukt.
  • Vorsorge für Hinterbliebene, aber auch als Deckung einer erwarteten Erbschaftssteuer (die so genannte unechte Erbschaftsteuerversicherung).
  • Zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau als Kombinationsprodukt (meist als Altersvorsorge)
  • Darlehenssicherung, besonders im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen
  • Rückversicherung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge