2. Die ergänzende, erwerbsbasierte (betriebliche) Altersversorgung
Angesichts der zuvor geschilderten Probleme in der gesetzlichen Rentenversicherung, die hauptsächlich einen demographischen Ursprung haben. Durch diese Probleme bei der Finanzierung der gesetzlichen Renten sind auf Dauer keine erheblichen, zumindest keine die Inflation ausgleichenden, Rentenanpassungen nach oben mehr zu erwarten.
Zudem ist auch ab zusehen, dass (bedingt durch die ständig steigenden Lebenshaltungskosten, vor allem bei den wichtigsten Gütern, nämlich Lebensmitteln und Energie) der Durchschnittsrentner in nicht allzu ferner Zeit von der eigentlichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kaum noch seinen Lebensstandard aufrecht erhalten kann. Im Gegenteil kann man anhand der gegebenen Tatsachen davon ausgehen, dass er seine Lebenshaltung mehr und mehr einschränken muss, um von seiner Rente überhaupt noch existieren zu können. Unter diesen Umständen kann eine Bank, die Kredite ohne Schufa vergibt, zu Rate gezogen werden. Ein weiterer Nachteil sind die zwar in ziemlichem Umfang neu hinzu gekommenen Arbeitsplätze, die aber meist in den Billiglohn-Bereich fallen, somit erstens wenig in die Rentenkassen einbringen und zweitens den Beziehern von Renten aus diesen Arbeitsverhältnissen später eine nur sehr geringe Rente bringen werden.
Nicht zuletzt aus diesen Gründen war es das Ziel des Gesetzgebers, jedem Arbeitnehmer Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung als zusätzliche Einnahmequelle für die Zeit nach dem Erwerbsleben zu ermöglichen. Diese Altersversorgung müssen die Beschäftigten jedoch selbst finanzieren.
Durch das Altersvermögensgesetz soll die betriebliche Altersversorgung noch zusätzlich gestärkt werden.
Die so genannte betriebliche Altersversorgung bedeutet, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt.
Diese betriebliche Altersversorgung gehört aufgrund ihrer Eigenschaften zur zweiten Säule der Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), auch „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung”, definiert.
Dem Arbeitgeber ist gesetzlich auferlegt, dem Arbeitnehmer generell eine betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen. Über die Art des Durchführungsweges und des Anbieters entscheidet dabei jedoch der Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer hat dabei letztendlich nur die Möglichkeit, einen Versicherer seiner Wahl vorzuschlagen. In der Regel sollte der Arbeitnehmer aktiv nachfragen, da die Informationspflicht, insbesondere bei kleinen Unternehmen, oft vernachlässigt wird. Größere Unternehmen schließen oft mit einem Versicherer (ihrer Wahl) einen Gruppenversicherungsvertrag ab. Dies kann für den Arbeitnehmer von Vorteil sein, da hierdurch oft eine höhere Leistung bewirkt wird.
Im Gegensatz zur „privaten Altersvorsorge”, also der dritten Säule der Altersvorsorge, handelt der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung treuhänderisch für einen Dritten (seinen Mitarbeiter) und muss stets dessen Interessen im Auge behalten. Insbesondere bei der Entgeltumwandlung muss er darauf achten, dass dem umgewandelten Entgelt auch eine Leistungszusage gegenübersteht, die mindestens wertgleich ist.
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