Für eine betriebliche Altersversorgung stehen die folgenden fünf Durchführungswege zur Verfügung:
- eine Direktzusage (der Arbeitgeber selbst verpflichtet sich direkt, seinem Mitarbeiter später eine Rente zu zahlen)
- die Unterstützungskasse (entweder „rückgedeckt” oder „reservepolsterfinanziert” - bedingt formal keinen Rechtsanspruch)
- die Pensionskasse (bedingt einen Rechtsanspruch, aber die wertgleiche Gegenleistung; ist steuerlich limitiert)
- der Pensionsfonds (bedingt einen Rechtsanspruch; aber eine geringere garantierte Gegenleistung möglich)
- die Direktversicherung (viele Analogien zur Pensionskasse)
Die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und auch die Direktversicherung werden auch als mittelbare Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt.
Für den Abschluss von betrieblicher Altersversorgung und die Auswahl des Durchführungsweges sind neben steuerlichen und handelsrechtlichen (beispielsweise deutsche und internationale Rechnungslegungsvorschriften) Gesichtspunkten auch die soziale Verantwortung und Bindung an das Unternehmen für die Entscheidung relevant. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Besonderheiten, auch Kostenaspekte, die personal-politischen Zielsetzungen und weitere Aspekte.