Die steuerliche Förderung: Die vom Gesetzgeber eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen erhöhen die Attraktivität der betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitnehmer, aber auch für den Arbeitgeber. Hierzu auch

  1. § 3 Nr. 62 EStG für Direktversicherungen und berufsständische Versorgungswerke oder für öffentlich-rechtliche Versorgungswerke,
  2. § 3 Nr. 63 EStG für Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
  3. § 4d EStG für Unterstützungskassen,
  4. § 4e EStG für Pensionsfonds,
  5. § 6a EStG für Direktzusagen,
  6. § 10a und Abschnitt XI EStG für bestimmte Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen,
  7. § 40b EStG für Pensionskassen.

Als politisches Ziel hat sich die Regierung den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung gesetzt, das bedeutet, die Beiträge zur betriebliche Altersvorsorge sind steuerfrei oder mindern das zu versteuernde Einkommen, dafür müssen die späteren Versorgungs-leistungen in voller Höhe versteuert werden.

Problematisch aus Sicht der betrieblichen Altersversorgung sind dabei die „Riester-Renten”. Die Beiträge bleiben zwar bis zu einer gewissen Höhe frei von der Einkommen-steuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber trotzdem weiter an. Da die spätere Riester-Rente zwar einkommensteuerfrei, aber Sozialabgaben pflichtig ist, findet eine Doppelbelastung mit Abgaben zur Sozialversicherung (Kranken- und pflegeversicherung) statt.

Dadurch verliert eine Riester-Rente gegenüber privaten, geförderten Altersvorsorge-verträgen an Attraktivität. Bei privaten Altersvorsorgeverträgen entfällt im Gegensatz zu den Riester-Verträgen die Sozialabgabenpflicht.