Die grundsätzlich versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind.

Darüber hinaus erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen gelten nicht als „versicherungsfremd”, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken.

Deshalb gilt vor dem Erreichen des Renteneintrittsalters von Altersrenten der Grundsatz „Reha vor Rente”, d.h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. geeignete Kuren) wieder herzustellen. Erst wenn eine Rehabilitation mit geeigneten Maßnahmen tatsächlich nicht möglich ist, wird eine Rente gewährt.

Auf Grund eines dieser vorstehend bezeichneten Risikofälle sind die daraus abgeleiteten Renten

  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Hinterbliebenenrente und Erziehungsrente

Für die Gewährung von entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nötig sind:

  • persönliche Voraussetzungen (z.B. Erwerbsminderung, Lebensalter oder Tod)
  • spezifische Wartezeiten (Mindestzeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung)
  • gegebenenfalls sind noch versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen

Wer zum 65. Lebensjahr (entsprechend der Regelaltersgrenze) Rente beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Abschläge bei der Rentenhöhe).

Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie.

Am 29. November 2006 hat die Bundesregierung beschlossen, die Regelaltersgrenze bis 2029 stufenweise auf ein Alter von 67 Jahre anzuheben. Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Lebensjahre wurde am 9. März 2007 von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen. 2012 soll sie sich damit für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat erhöhen; für alle Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis dann der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente erwarten kann.

Für die nachfolgenden Jahrgänge soll die Anhebung der Altersgrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr beschleunigt werden; damit würde die angestrebte Regelaltersgrenze für den Rentenbezug zum 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als wirksam.

Der früheste Renteneintritt nach dem Jahr 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich. Unabhängig davon können jedoch Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Die Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr sind eingeschlossen. Diese Ausnahmeregelung betrifft etwa 28 Prozent der Männer und knapp vier Prozent der Frauen in Deutschland.

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