3. Die private Vorsorge
Eine private Vorsorge für das Alter basiert der Grundidee nach üblicherweise auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Sie ist generell freiwillig und in ihrer Form absolut frei wählbar..
Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Kapitalzinsen stehen daher im Prinzip ausschließlich dem Sparer zu. Dieses Kapital wird nun entweder als Rente verbraucht (Auszahlungsplan z.B. als monatliche Rentenleistung) oder als Einmalbetrag, zum Beispiel beim Eintritt der Rente, an den Anleger bzw. den Versicherten ausbezahlt.
Die private Vorsorge kann alle Wünsche auf den Erhalt des gewohnten Lebensstandard absichern, die von der gesetzlichen Rentenversicherung und einer betrieblichen Altersversorgung nicht abgedeckt werden können. Diese zusätzliche Vorsorge ist eigentlich nur durch das zu vor aufgewendete Kapital begrenzt – und durch diverse Risiken, die je nach Anlageform bestehen können.
Bei Selbständigen entfallen normalerweise meist die „beiden ersten Säulen”, so dass sie sich nur mit einer privaten Vorsorge fürs Alter absichern können. Freiwillige Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind vorher sehr gut abzuwägen, denn das Risiko ist, dass die Rentenleistungen aus den aufgewandten Beiträgen nicht sehr hoch sind (im Gegensatz zu Formen der privaten Vorsorge) und zu dem niemand heute sagen kann, wie hoch die Rentenleistung in etlichen Jahren überhaupt noch ist.
Staatlich geförderte Vorsorgemöglichkeiten
Diese Formen der Altersvorsorge dürfen nicht beliehen, veräußert oder vererbt, können dafür aber auch nicht gepfändet werden. Das Sozialamt oder die Agentur für Arbeit kann auch dann nicht darauf zugreifen, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Lebens bedürftig werden sollte („Hartz IV-Sicherheit”).
Die nicht zulässige Vererbbarkeit basiert auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass das angesparte Kapital ausschließlich zur Altersversorung des Sparers dienen sollte.
Die „Riester-Rente” stellt hierbei eine Ausnahme dar, als das angesparte Kapital und die bis dahin gezahlte staatliche Förderung vererbbar ist, wenn der Todesfall in der Ansparphase eintritt und der verwitwete Partner auch einen Riester-Renten-Vertrag besitzt. In diesem Fall geht sowohl das eingezahlte Vermögen als auch die bis dahin gezahlte staatliche Förderung auf seinen/ihren Vertrag über.
Wenn kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie das sonstige Vermögen vererbt.
Nach Änderung des Gesetzes ist nun auch eine Vererbung des Kapitals an leibliche Kinder möglich. Die vorstehend genannten Bestimmungen werden in so weit ergänzt.