Die vermögenswirksame Leistung und in neuer Form:

Die „Altersvorsorgewirksame Leistung”

Eine vermögenswirksame Leistung ist eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber. Die VWL wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag muss bzw. kann der Arbeitnehmer selbst etwas hinzuzahlen.

Auch dies ist eine Leistung, die, wenn sie nicht nur zum Aufbau von Kapital zur Verwendung während der Zeit der Erwerbstätigkeit dient, zu den betrieblichen Altersversorgungen gezählt werden kann, bzw. nach neuen tarifvertraglichen Bestimmungen so und anders nur noch zum Aufbau einer Altersversorgung genutzt werden kann..

Nach dem „Fünften Vermögensbildungsgesetz „wird die vermögenswirksame Leistung durch eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert. Alle förderfähigen, langfristigen Sparformen sind vom Gesetzgeber in der Form vorgegeben.

Arbeitsrechtlich gesehen sind die vermögenswirksamen Leistungen ein Bestandteil des Lohns oder des Gehalts. Somit gehören sie zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und sind Einkommen, Verdienst oder Arbeitsentgelt sowohl im Sinne der Sozialversicherung als auch des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

Die Anlageformen sind vielfältig. Man kann diese Leistungen unter anderem in einen Banksparplan, einen Bausparvertrag, einen Fondssparplan oder eine Lebensversicherung einzahlen, oder sie auch zur (Erweiterung) der betrieblichen Altersvorsorge verwenden.

Welche der vielen möglichen Anlageformen der einzelne wählt, hängt sowohl vom angestrebten Ziel als auch der zu erzielenden Rendite (damit aber auch mit dem Risiko der Anlage) ab.